Mit einem Anerkenntnisurteil vom 16.09.2020 hat das Amtsgericht München, Aktenzeichen 242 C 11694/20, einen in München ansässigen Reiseveranstalter zur Rückzahlung des Reisepreises für eine wegen der Corona- Pandemie vom Kläger zuvor stornierten Reise nach Griechenland verurteilt.
Der Kläger, von mir beraten und gerichtlich vertreten, hatte für sich und seine Ehefrau eine 10tägige Pauschalreise nach Kreta gebucht. Knapp 4 Wochen vor dem Reisebeginn hat der Kläger die Reise dann unter Darlegung der konkreten Situation storniert. Der Reiseveranstalter hat die Stornierung zurückgewiesen und seinerseits auf die Zahlung einer Stornierungsgebühr bestanden.
Gerichtlich wurde dargestellt, welche Einschränkungen der Kläger bei der Reise zu erwarten gehabt hätte. Quarantäne in Griechenland von 14 Tagen, was eine 10tägige Reise ad absurdum führen würde, die behördlich angeordneten Schließungen von Hotels, die Infektionsentwicklung vor Ort, die Gesundheitsgefahren die aufgrund des Alters der Reisenden zu befürchten sind, usw. Dabei wurde die Klage anhand der Entwicklungen bis zum Ausspruch der Stornierung begründet.
Das Amtsgericht München hatte dann in einem Hinweisbeschluss die Parteien darauf hingewiesen, dass es nach vorläufiger Rechtsauffassung davon ausgehen würde, dass die Regelung des § 651h Abs. 3 BGB greifen würde. Es gehe von dem Vorliegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände aus, die zur Stornierung/Rücktritt berechtigt hätten. Es regte an, dass das beklagte Reiseunternehmen die Klage vollständig anerkennen solle.
Das Anerkenntnis wurde dann abgegeben und das Gericht hat daraufhin den Reiseveranstalter zur Rückzahlung des Reisepreises (im konkreten Fall war dies „nur“ die Anzahlung) inklusiver Verzinsung, sowie zur Zahlung der Verfahrenskosten verurteilt.